Fotos & Videos mit Waffen (Schusswaffen)
Ich denke das folgende Thema ist für Jäger, Sportschützen, Waffenhändler und Waffenhersteller recht wichtig, denn hier kann man ganz schnell seine Zuverlässigkeit verlieren.
Wir sehen immer wieder Fotos in sozialen Medien, bei denen z.B. Models oder Freunde eines Jägers, Herstellers oder Händlers im Freien posieren. Dies ist in sehr vielen Fällen ein waffenrechtlicher Verstoß und kann bei Erkennen zum Entzug der Zuverlässigkeit und somit der waffenrechtlichen Erlaubnis führen.
Warum erkläre ich Euch kurz…
Prinzipiell bewegen wir uns hier im Bereich §12 WaffG „Ausnahmen von Erlaubnispflichten“ und ich sage es vorab, dieser Paragraph lässt es weder privat noch gewerblich zu Fotos mit Dritten zu machen.
1. Fotos mit Dritten Im eigenen Revier
Mag sein, dass es das eigene Jagdrevier ist... ABER! Hat der Freund, Model etc. keine Jagdberechtigung auf dem Gebiet, ist dies unberechtigtes führen einer Schusswaffe, was Ihr dann schön für den Staatsanwalt mit einem Foto dokumentiert. Dies gilt selbst dann, wenn derjenige auf dem Foto selbst Jäger ist, jedoch keinen Begehungsschein für das Revier hat.
2. Fotos auf der Schießbahn, Zuhause, im Garten oder befriedets Besitztum
Auf der Schießbahn Fotos machen mit Dritten ist kein Problem gemäß §12 (1) 5 – „Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.“ Hier kann man davon ausgehen, dass der Dritte auf dem Foto die Waffe zum Schießen hatte.
Auch zu Hause ist dies kein Problem, weil gemäß §12 (3) 1 – „Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.“ Hier gilt aber Vorsicht, denn wer in den Garten geht, kann hier ebenfalls dran kommen! Schlagwort „Befriedetes Besitztum“ bedeutet nämlich, Zaun um den Garten und vor unbefugtem Zugang gesichert – also alle Türen, Tore zu und vollständig umschlossen mit einem Zaun! (Die Höhe des Zauns müsste ich nochmal heraussuchen, bin mir nicht sicher ob es 1,80 oder 1,90m waren.)
3. Mythos „Foto- und Filmaufnahmen
Gerne drehen sich Waffenbesitzer, Hersteller und Händler den §12 (4) 3a zurecht. Dieser lautet:
„Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen.“
Tja, das geht nicht für besagte Fotos, weil es sich hier rein um SRS Waffen (Schreckschuss etc.) dreht und nicht um unsere Jagd- und Sportwaffen. Er hat also keinerlei Relevanz und kann nicht angeführt werden.
Wie geht es also?
Naja, in den allermeisten Fällen geht es überhaupt nicht Fotos mit Schusswaffen im Freien zu machen, es sei denn man macht diese von sich SELBST im EIGENEN REVIER! Es ist daher empfehlenswert, dass alle nochmal Ihre Fotos durchschauen, egal ob Privatpersonen oder Hersteller, Händler. Denn hier kann der Blitz so richtig einschlagen.
Dürfen wir von #GermanGunWorks das?
Ja, wir haben eine Waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung die es uns unter strengen Auflagen ermöglicht auf zuvor bestimmten Gebieten Foto- und Filmaufnahmen zu erstellen. Dies liegt aber daran, dass wir solche Fotos für unsere Werbekunden erstellen. Wir machen dies also gewerblich für Hersteller oder Händler die solche Aufnahmen bei uns in Auftrag geben.
Unterschätzt aber den Aufwand und die Auflagen dahinter nicht, denn diese Sondergenehmigung wurde in Absprache mit dem Regierungspräsidium und den beiden für uns zuständigen Waffenbehörden getroffen. Damit unsere Models überhaupt echte Schusswaffen im öffentlichen Raum führen dürfen, bedarf dies bei jedem Shoot Meldungen an die Waffenbehörde, Polizei und alles unterliegt klar definierten Auflagen wie wir uns z.B. als Fotografen erkennbar machen müssen, dass keine scharfe Munition mitgeführt werden darf, dass wir Abstand zu Stadtgrenzen, Krankenhäusern, Altenheimen usw. einhalten müssen usw. … Das sind einige Seiten mit Auflagen, die hier ausgearbeitet wurden um der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden.
Somit gilt für alle privaten Waffenbesitzer… Lasst die Finger davon einem Dritten Eure Waffe hinterm Haus oder im Revier in die Hand zu drücken! Für Händler und Hersteller das Selbe! Wenn dann macht Katalogaufnahmen im Ausland wenn dort die Rechtslage einfacher ist oder lasst es von einer Werbeagentur machen, welche entsprechende Sondergenehmigung hat – und die könnt Ihr vermutlich an einer Hand abzählen.
Ich hoffe, dass dieser Text so einigen die waffenrechtliche Erlaubnis rettet und vor „Schnellschüssen“ mit der Kamera genügend gewarnt hat.